Benutzungsbedingungen der Dienste

Generelle Beförderungsinformationen

Fahrgäste, die den Bahn-, Bus- bzw. Seilbahndienst für den öffentlichen Überlandverkehr in Anspruch nehmen, warten in den hierfür eingerichteten Bereichen an den Bahnhöfen oder Haltestellen und bewegen sich ausschließlich entlang der markierten Strecken. Es ist verboten, die Gleise oder die Zufahrts- bzw. Abfahrtsspuren der Fahrzeuge zu überschreiten.
Fahrgäste des öffentlichen Nahverkehrs haben Anrecht auf Beförderung, wenn sie im Besitz eines gültigen Fahrscheins sind. Der Fahrschein ist gültig, wenn er vor Fahrbeginn an den entsprechenden Entwerter-automaten an den Bahnhöfen, Haltestellen oder an Bord des Busses entwertet wurde.
Die Fahrgäste haften für die von ihnen verursachten Schäden an Fahrzeugen, an Dritten und an Gegenständen; das gilt auch für mitgeführtes Gepäck und Gegenstände (einschließlich Fahrräder, auch tragbare).
Sitzplätze sind vorrangig Menschen mit Behinderung, schwangeren Frauen, Senioren und Fahrgästen mit Kleinkindern vorbehalten. Höflichkeit und Anstand gebieten in jedem Fall, dass man seinen Sitzplatz Senioren oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Gleichgewichtsproblemen und schwangeren Frauen anbietet und überlässt.
Während der Fahrt muss sich der Fahrgast an den entsprechenden Haltvorrichtungen und -griffen festhalten. Die Versicherung übernimmt keine Haftung für Schäden, wenn der Fahrgast besagte Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten hat. Jeder Schaden muss vom Fahrgast sofort beim Fahrzeugführer oder dem Betriebspersonal gemeldet werden.
Falls Fahrgäste durch ihr Verhalten einen sicheren und regulären Dienst nicht möglich machen, ist das Betriebspersonal berechtigt, nach eigenem unanfechtbaren Ermessen den Fahrschein einzuziehen, wenn es sich um einen persönlichen Fahrausweis handelt und, im Falle von volljährigen Personen, die Fortsetzung der Fahrt zu verwehren bzw. auszusetzen.
Die Fahrgäste sind verpflichtet, Warnhinweise, Aufforderungen und Weisungen zur Betriebssicherheit und -ordnung des Betriebspersonals zu beachten.

Beförderung von Gepäck und Gegenständen

Der Fahrgast kann an Bord der von SAD betriebenen Verkehrsmittel Gepäckstücke und Gegenstände in Anzahl und Größe, welche die Sicherheit des Transportes und die Nutzung des Dienstes seitens der anderen Fahrgäste nicht beeinträchtigen, und vereinbar mit dem zur Verfügung stehenden Platz, mit sich führen. Gepäck und Gegenstände sind in den eigens ausgewiesenen Bereichen unterzubringen; die sichere Verwahrung und Beaufsichtigung obliegt dem Fahrgast, der alle notwendigen Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Art der Fahrt und Anzahl der Fahrgäste an Bord treffen muss, sowie alle Vorkehrungen, um die Sicherheit des Dienstes und der Fahrgäste zu gewährleisten und um etwaigen Gepäckdiebstahl zu verhindern. Es ist grundsätzlich verboten, mit den zu befördernden Gegenständen die Sitze zu belegen oder die Zugangstüren bzw. den Gang zu blockieren, sowie die Fahrgäste zu stören bzw. Schäden zu verursachen.

Beförderung von Fahrrädern

Dort, wo nach Maßgabe des Platzangebotes in den von SAD betriebenen Verkehrsmitteln geeignete Bereiche oder Vorrichtungen gegeben sind, ist die Beförderung von Fahrrädern unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • der vorgesehene Tarif wurde entrichtet;
  • die Fahrräder sind leicht zu handhaben;
  • die Fahrräder werden in den eigens ausgewiesenen Bereichen im Zug bzw. auf den Bussen, die mit  eigenen Fahrradträgern und/oder Stauräumen ausgestattet sind, entsprechend den Weisungen der Mitarbeiter untergebracht;
  • die Beförderungssicherheit und die Inanspruchnahme des Beförderungsdienstes von Seiten anderer Fahrgäste werden durch die Fahrräder nicht beeinträchtigt. Das Betriebspersonal kann daher die Anzahl der mitführbaren Fahrräder einschränken.

Weiterführende Auskünfte und Informationen finden sich auf der Website www.suedtirolmobil.info.

Beförderung von Tieren

Unter Verantwortung des Fahrgastes können Tiere, vereinbar mit dem zur Verfügung stehenden Platz, zur Beförderung zugelassen werden. Vom Fahrgast müssen alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen und das notwendige Zubehör mitgeführt werden, um Schäden oder die Störung der Fahrgäste zu vermeiden.
Hunde müssen an der Leine geführt werden und dürfen keine Sitzplätze besetzen. Sie werden, mit Ausnahme von kleinen Hunden, nur mit Maulkorb befördert. Blindenhunde dürfen ohne Maulkorb befördert werden, außer wenn Fahrgäste oder der Lenker des Fahrzeugs ausdrücklich das Anlegen eines Maulkorbes verlangen. SAD übernimmt keinerlei Haftung für Personen- oder Sachschaden, die vom Tier verursacht werden.

Zugänglichkeit Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität

SAD bietet Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität die Zugänglichkeit zu den Verkehrsmitteln. Grundsätzlich ist die Beförderung von Fahrgästen im Rollstuhl oder mit Mobilitätshilfen oder sonstigen Behelfen auf den von SAD betriebenen Verkehrsmitteln zulässig, die mit dem entsprechenden Hinweis versehen sind und nach Maßgabe des verfügbaren Platzes. Im Zug müssen Rollstühle an dem eigens dafür vorgesehenen Platz abgestellt, während der Fahrt gesichert und gegebenenfalls mit dem Sicherheitsgurt befestigt werden.

Falls der für Rollstühle reservierte Platz im Bus bereits besetzt ist, ist es aus Sicherheitsgründen nicht zulässig, einen weiteren Fahrgast im Rollstuhl zu befördern, da der ungehinderte Ein- und Ausstieg aller Fahrgäste gewährleistet sein muss. Kinder in Rollstühlen bzw. Kinderwagen dürfen nur unter Aufsicht einer Begleitperson befördert werden.

Tätigkeiten, die den Dienst unterbrechen oder verzögern könnten

SAD informiert, dass der Dienst aufgrund folgender Unregelmäßigkeiten teilweise oder vollständig eingestellt werden könnte:

  • Fahrzeugpannen oder -unfällen;
  • unvorhersehbarer Abwesenheit des Betriebspersonals;
  • Verkehrsereignissen (im Busverkehr);
  • eventuellen vorübergehenden Abweichungen der Eisenbahnlinie (Zuständigkeit des Infrastrukturbetreibers);
  • lokaler oder landesweit widriger Witterungsverhältnisse;
  • Abwesenheiten wegen des Streiks (siehe spezifischen Absatz).

SAD verpflichtet sich, nach vorheriger Absprache mit der Provinz Bozen und entsprechend den Möglichkeiten und der Häufigkeit der geplanten Fahrten, Ersatzdienste und Informationen für die Nutzer einzuführen.
Im Falle von Unterbrechungen oder Nichtverfügbarkeit des mittelfristigen Dienstes wird die SAD, in Zusammenarbeit mit der Provinz Bozen, Maßnahmen ergreifen, um Alternativen umzusetzen.

Verhalten im Notfall

In Notfällen muss der Fahrgast folgende Anweisungen beachten:

  • das SAD-Personal unverzüglich alarmieren;
  • den Anweisungen des Personals und den Schildern an Bord folgen;
  • Gepäck und Gegenstände auf dem Fahrzeug lassen, um die Evakuierung nicht zu behindern;
  • beim Aussteigen auf vorhandene Höhenunterschiede achten und sich an dem vom Personal angegebenen Ort aufhalten;
  • das Personal bei der Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität unterstützen;
  • gegebenenfalls die einheitliche 112-Notrufnummer direkt benachrichtigen.

Falls medizinisches Personal oder Mitarbeiter der Ordnungskräfte an Bord sind, werden sie gebeten, mit dem SAD-Personal Kontakt aufzunehmen, um eventuell Unterstützung beim Notfallmanagement zu leisten.

Verhalten bei Unfällen an Bord

Ein Fahrgast, der einen Unfall an Bord hat, muss

  • den Fahrer sofort benachrichtigen und falls nötig ärztliche Hilfe anfordern;
  • sich an die Anweisungen des Personals halten.

Die personenbezogenen Daten, die der Nutzer für die Schadensfeststellung mitteilt, werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung zum Datenschutz verwaltet.

Vorschläge/Mendungen und Beschwerden

Bitte schauen Sie den folgenden Link nach.